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Sorgerecht

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Rechtliche Hinweise

Impressum

Die elterliche Sorge verpflichtet und berechtigt Eltern nicht nur die körperlichen und geistig seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern, sondern auch dessen wirtschaftliche Interessen. Da beide Eltern gleichrangige Inhaber des Sorgerechts sind, hat das im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes zu geschehen.

 

Das Sorgerecht üben beide Elternteile jeweils in eigener Verantwortung aus. Sie können nicht auf die Ausübung des Sorgerechts verzichten, da es sich nicht lediglich um ein Recht sondern auch um eine Pflicht handelt. Mit einer Trennung der Eltern ist eine Entscheidung verbunden, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll.

 

Ist diesbezüglich keine Einigung zu erzielen, wird in der Regel demjenigen Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen sein, der eine Lösung zu ver- suchen erwirkt, die das Konfliktniveau reduziert und klare Lösungen für das Kind bietet, was meist das Eingliederungsmodel ist, in welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen mehr oder weniger häufiger besucht.

 

Nach Trennung oder Scheidung der Eltern setzt das einvernehmliche Handeln ein produktives Maß an Kooperationsfähigkeit und –willigkeit beider Elternteile voraus. Das gilt besonders für streitige Ehesachen, in denen das Sorge- und Umgangsrecht häufig von strategischer Bedeutung ist. Diese Auseinandersetzung kann so weit gehen, dass das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben werden muss. Die von den ständigen Streitereien ausgehenden negativen Auswirkungen müssen dem Kind so weit wie möglich erspart bleiben.

 

Bei der Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen hinsichtlich des Sorgerechts können wir, als Anwälte im Vorfeld vermittelnd behilflich sein.