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Familienrecht

Unterhalt

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Das Unterhaltsrecht ist so vielschichtig, dass eine erschöpfende Darstellung in diesem Rahmen nicht möglich ist.

 

Im Einzelnen werden die Unterhaltsansprüche unterteilt in

 

    - die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht. Dies umfasst den Unterhalt

       ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen   die Eltern, den Anspruch der Eltern gegen

       die Kinder sowie den der Kinder gegen Großeltern und sonstige Erbschaftsansprüche.

 

    - die durch eine Ehe begründete Unterhaltspflicht, die sich unterteilt in den Trennungs-

       und nachehelichen Unterhalt, sowie

 

    - Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters des nichtehelichen Kindes

       gegen den anderen Elternteil.

 

 

Interessant dürfte die Frage sein, ob auch für die Vergangenheit Unterhalt gefordert werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gläubiger die Geltendmachungen dem Verpflichteten gegenüber dadurch angezeigt hat,

 

    - dass er ihn aufgefordert hat, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen

       zu erteilen,

    - ab Inverzugsetzung, was grundsätzlich eine Mahnung im Sinne eines

       unbedingten, genauen und eindeutigen, nicht notwendig bezifferten

       Zahlungsverlangens voraussetzt,

 

       oder

 

    - ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des   Zahlungsantrages bei Gericht

       und erfolgter Zustellung an den Gegner.

 

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