Rechtsanwälte
Bünger und Giebl
Familienrecht
Unterhalt
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Das Unterhaltsrecht ist so vielschichtig, dass eine erschöpfende Darstellung in diesem Rahmen nicht möglich ist.
Im Einzelnen werden die Unterhaltsansprüche unterteilt in
- die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht. Dies umfasst den Unterhalt
ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen die Eltern, den Anspruch der Eltern gegen
die Kinder sowie den der Kinder gegen Großeltern und sonstige Erbschaftsansprüche.
- die durch eine Ehe begründete Unterhaltspflicht, die sich unterteilt in den Trennungs-
und nachehelichen Unterhalt, sowie
- Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters des nichtehelichen Kindes
gegen den anderen Elternteil.
Interessant dürfte die Frage sein, ob auch für die Vergangenheit Unterhalt gefordert werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gläubiger die Geltendmachungen dem Verpflichteten gegenüber dadurch angezeigt hat,
- dass er ihn aufgefordert hat, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen
zu erteilen,
- ab Inverzugsetzung, was grundsätzlich eine Mahnung im Sinne eines
unbedingten, genauen und eindeutigen, nicht notwendig bezifferten
Zahlungsverlangens voraussetzt,
oder
- ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsantrages bei Gericht
und erfolgter Zustellung an den Gegner.
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